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Tabelle1:
Vergütungssätze für Strom aus fester Biomasse
bei Inbetriebnahme 2012 (jeweils in €ct/ kWhel; Voraussetzung
u.a. Wärmenutzung!)
| Leistungsklasse |
150 kW |
500 kW |
750 kW |
5 MW |
20 MW |
| Grundvergütung |
14,30
|
12,30
|
11,00
|
11,00
|
6,00
|
| EVK
I a) |
6,00
|
6,00
|
5,00/2,50c)
|
5,00/2,50c)
|
--
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| EVK
II a) |
8,00
|
8,00
|
8,00
|
8,00
|
--
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a) Einsatzstoffvergütungsklasse
I; b) Einsatzstoffvergütungsklasse II; c) bei Verwertung
von Rinde oder Waldrest-holz
Zum
Teil schlagen sich unterschiedliche Vergütungssätze
allerdings auch in unterschiedlichen verbrauchs- und betriebsgebundenen
Kosten nieder. So steht die Grundvergütung jeder Anlage
zu, die Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung
erzeugt. Der Einsatz von Stoffen, die nicht nach der Biomasseverordnung
anerkannte Biomasse darstellen, also z. B. Altholz, ist
auch in Teilen nicht gestattet.
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: eine Anlage mit 250
kWel und 7.000 Vollbenutzungsstunden, d. h. die (real oder
rechnerisch) 7.000 Stunden im Jahr unter voller Leistung
betrieben wird, produziert im Jahr 250 * 7.000 = 1.750.000
kWhel elektrischen Strom. Die Grundvergütung der höchsten
Stufe erhält sie aber nur bis zum entsprechenden Schwellenwert
von 150 kWel, bei dem allerdings die volle Jahreslaufzeit
ausgenutzt wird, nämlich 8.760 h. Die Grundvergütung
beträgt also für 150 * 8.760 = 1.314.000 kWhel
aktuell 14,30 €ct/ kWhel, für die darüber
hinaus gehenden 1.750.000 kWhel - 1.314.000 kWhel = 436.000
kWhel beträgt die Vergütung 12,30 €ct/ kWhel.
Insgesamt beträgt die mittlere Vergütung damit
13,80 €ct/ kWhel. Beträgt die installierte Leistung
der Anlage 180 kWel, so würde sie bei 7.000 Vollbenutzungsstunden
für jede eingespeiste Kilowattstunde die höchste
Grundvergütung (14,30 €ct/ kWhel) beanspruchen
können, da die insgesamt produzierte Strommenge von
180 * 7.000 = 1.260.000 kWhel unter dem Schwellenwert von
1.314.000 kWhel bleibt.
Der
Bonus für Einsatzstoffe der Vergütungsklasse I
(kurz: EVK I-Bonus) steht nur einer Anlage zu, deren
Einsatzstoffe gewissen Grundvoraussetzungen genügen,
die in der Biomasseverordnung beschrieben werden. Es dürfen
zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung
nur Pflanzen oder Pflanzenbestandteile..., die in
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen
Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte,
Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten
Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden (Nachwachsende
Rohstoffe), eingesetzt werden. Die Biomasseverordnung
enthält eine nicht abschließende Liste von Einsatzstoffen
der Einsatzstoffvergütungsklasse I und ihrem Energieertrag.
Der Energieertrag dient der Berechnung des Anteils eines
Einsatzstoffs im Sinne der Einsatzstoffvergütungsklasse
I oder II an der Stromerzeugung in der Anlage (siehe unten).
Die Liste von Einsatzstoffen der Vergütungsklasse I
umfasst unter anderem Rinde und Waldrestholz. Als Einsatzstoffe,
die keinen Anspruch auf eine einsatzstoffbezogene Vergütung
begründen, werden in der Biomasseverordnung explizit
lediglich Sägenebenprodukte genannt.
Weitere
in der Biomasseverordnung genannte Einsatzstoffe der Vergütungsklasse
I sind Getreide (Ganzpflan-ze), Gras einschließlich
Ackergras und Miscanthus. Außerdem kommt Holz aus
Kurzumtriebsplantagen (KUP) als Einsatzstoff in Frage, definiert
als Holz aus Anpflanzungen mehrjähriger Gehölzkulturen
mit einer Umtriebszeit von mindestens drei und höchstens
20 Jahren auf landwirtschaftlichen Flächen, die allein
oder im Rahmen einer agroforstlichen Nutzung der Energieholzgewinnung
dienen, und die nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes
sind, einschließlich Rinde. Allerdings findet
sich herkömmliches Holz aus KUP bei den Einsatzstoffen
der Vergütungsklasse II (siehe unten). Waldresthölzer
im Sinne der Biomasseverordnung sind das Kronenderbholz,
das X-Holz, das zwar bearbeitet wird, jedoch keiner abnehmerorientierten
Sortierung entspricht, sowie der oberirdische Bestandteil
des Stockholzes, einschließlich Rinde. Nicht als Waldrestholz
im Sinne eines vergütungsfähigen Rohstoffs gelten
Stubben, Blätter und Nadeln.
Die
degressive Gestaltung des EVK I-Bonus, abhängig von
den verwerteten Einsatzstoffen, ist für die hier betrachteten
kleinen Holzvergasungsanlagen nicht relevant, da sie erst
ab dem Schwellenwert von 500 kWel bzw. einer produzierten
Strommenge von 4.380.000 kWhel einsetzt.
Ein weiterer
für Holzvergasungsanlagen möglicher, wenn auch
selten relevanter Bonus ist der EVK II-Bonus. Er
kommt dann in Frage, wenn Holz aus KUP im oben beschriebenen
Sinn eingesetzt wird, sofern die KUP nicht auf Grünlandflächen
(mit oder ohne Grünlandumbruch), in Naturschutzgebieten,
in Natura 2000-Gebieten oder in Nationalparks angepflanzt
wurden und sofern keine zusammenhängende Fläche
von mehr als 10 ha in Anspruch genommen wurde, einschließlich
Rinde. Außerdem kommen als Einsatzstoff in Frage
Baum- und Strauchschnitt, der bei Maßnahmen
anfällt, die nicht vorrangig und überwiegend den
Zielen des Naturschut-zes und der Landschaftspflege im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, z. B. Straßenbegleitholz
sowie bestimmte, ebenfalls in der Biomasseverordnung näher
definierte Landschaftspflegematerialien.
Sollte
die Anlage nicht ausschließlich Einsatzstoffe, die
keinen Anspruch auf eine einsatzstoffbezogene Vergütung
begründen (also z. B. Sägenebenprodukte), einsetzen,
so muss der Betreiber regelmäßig zum 28. Februar
eines Jahres für das zurückliegende Jahr durch
ein sogenanntes Umweltgutachten den Anspruch auf den Einsatzstoffvergütungsbonus
I oder II belegen. Darüber hinaus muss schon zur Inbetriebnahme
bzw. spätestens bei der erstmaligen Inanspruchnahme
der einsatzstoffbezogenen Vergütung ein Umweltgutachten
vorgelegt werden, in dem der voraussichtliche Vergütungsanspruch
abgeschätzt wird, auf dessen Basis die monatlichen
Abschlagszahlungen, auf die der Einspeiser einen Anspruch
hat, kalkuliert werden.
Der
Vergütungsanspruch für eingespeisten Strom gemäß
EEG besteht nur, wenn und so-lange mindestens
25 Prozent bis zum Ende des ersten auf die erstmalige Erzeugung
von Strom in der Anlage folgenden Kalenderjahres und danach
60 Prozent des in dem jeweiligen Kalenderjahr in der
Anlage erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung
nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt
wird.
Eine Wärmenutzung im Sinne der Anlage 2 des EEG liegt
zum einen vor, wenn diese nachweislich fossile Energieträger
in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren
Energieäquivalent ersetzt oder wenn sie auf einer
dort vorhandenen Positivliste verzeichnet ist. In der Positivliste
finden sich die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder
Kühlung von Gebäuden sowie die Nutzung als Prozesswärme,
jeweils unter verschiedenen Voraussetzungen. Zur Prozesswärme
wird auch die Trocknung von Holz zur stofflichen oder
energetischen Nutzung bis zu einem Wärmeeinsatz von
0,9 Kilowattstunden je Kilogramm Holz gezählt.
Der Umrechnungsfaktor,
mit Hilfe dessen von der eingespeisten Strommenge auf die
messtechnisch zu erfassende Wärmeenergiemenge geschlossen
wird, die für die Erfüllung der oben beschriebenen
Mindestwärmenutzung erforderlich ist, ist die
Stromkennzahl. Die Stromkennzahl ist der Quotient aus elektrischer
und thermischer Leistung einer Verbrennungskraftmaschine
und wird in der Regel bei einem serienmäßig hergestellten
BHKW vom Hersteller auf einem Datenblatt ausgewiesen. Die
Ermittlung der erforderlichen Mindestwärmenutzung soll
im Folgenden anhand eines Beispiels dargestellt werden.
Ein mit Holzgas betriebenes BHKW hat eine elektrische Leistung
von 60 kW und eine Stromkennzahl von 0,6. Als thermische
Leistung ergibt sich demzufolge der Wert 100 kW. Die Anlage
produziert in 6.000 Vollbenutzungsstunden also 360.000 kWhel
und 600.000 kWhth. Von der erzeugten thermischen Energie
müssen im ersten auf die erstmalige Erzeugung von Strom
in der Anlage folgenden Kalenderjahr 25 %, also 150.000
kWhth, und im zweiten auf die erstmalige Erzeugung von Strom
in der Anlage folgenden Kalenderjahr 60 %, also 360.000
kWhth gemäß Anlage 2 genutzt werden. Bei einer
Inbe-triebnahme in 2012 und 1.000 Vollbenutzungsstunden
in diesem Jahr bedeutet das zum Beispiel, dass im Kalenderjahr
2012 25.000 kWhth, im Kalenderjahr 2013 150.000 kWhth und
im Kalenderjahr 2014 360.000 kWhth gemäß Anlage
2 des EEG genutzt werden müssen.
Der
Nachweis zur Erfüllung dieser Vergütungsvoraussetzungen
erfolgt zur Inbetriebnahme und dann jährlich analog
der einsatzstoffbezogenen Vergütung durch ein Umweltgutachten.
Wärmeverkauf
Holzvergasungsanlagen im kleinen Leistungsbereich werden
meist mit dem Ziel errichtet, neben dem Strom auch große
Anteile der Wärme aus dem Blockheizkraftwerk (BHKW)
zu nutzen. Während bezüglich der eingespeisten
Strommengen das EEG, wie oben beschrieben, den Vergütungsrahmen
vorgibt und absichert, muss sich der Anlagenbetreiber hinsichtlich
der erzeugten Wärmemengen selbst um eine möglichst
lukrative Vermarktung kümmern. Die betriebswirtschaftliche
Auswertung der Betreiberbefragung hat gezeigt, dass die
Erzielung von nennenswerten Wärmeverkaufseinnahmen
ein entscheidendes Kriterium für den Erfolg des Anlagenkonzepts
ist und daher unbedingt bei der Planung berücksichtigt
werden sollte. So sollte zum Beispiel ein wichtiges Kriterium
bei der Wahl des Standorts der Anlage sein, ob dort zu technisch
und ökonomisch akzeptablen Bedingungen
ein oder mehrere Abnehmer mit Wärme beliefert werden
können.
Hierbei sollte auf eine möglichst kontinuierliche Abnahme
der Wärmeenergie und, falls ein Wärmenetz errichtet
wird, auf eine möglichst hohe Wärmebedarfsdichte
geachtet werden. Bei der vertraglichen Ausgestaltung der
Wärmelieferung sollten die einzelnen Einnahmebestandteile
auf Basis einschlägiger Vorgaben kalkuliert werden.
Bei Vereinbarung einer Preisgleitklausel sollte diese unter
Beachtung der aktuellen Rechtsprechung die tatsächliche
Änderung der Wärmegestehungskosten wiederspiegeln.
Je nach Umfang und Komplexität der getroffenen Vereinbarungen
sollte auch das Hinzuziehen von juristischer Beratung in
Erwägung gezogen werden. Dies ist insbesondere unter
dem Aspekt von Bedeutung, dass für die Erzielung einer
konstanten Rendite die Entwicklung der Einnahmen aus dem
Wärmeverkauf die netto degressive Entwicklung der Einnahmen
aus dem Stromverkauf (aufgrund einer konstanten EEG-Vergütung
gegenüber der Kostensteigerung durch Inflation) ausgleichen
muss.
Sonstige Einnahmen
Wenn unter sonstigen Einnahmen beispielsweise die Erlöse
aus der Trocknung von Holz aufgeführt werden, ist dies
kritisch zu hinterfragen. Wenn es sich dabei nicht um Einnahmen
aus Wärmeverkauf an eine Holztrocknungsanlage handelt,
sondern mit der Vergasungsanlage zusammen eine Holztrocknung
betrieben wird, deren Produkte vermarktet werden, müssen
die entsprechenden Investitionen, der Eigenstrombedarf dieser
Anlage und alle anderen zusätzlich notwendigen Kostenfaktoren
(z. B. Instandhaltung) auch auf der Ausgabenseite berücksichtigt
werden.
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